„Reines Hörvergnügen“

Berliner Zeitung

Satzung

Berliner KammerOrchester e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Berliner KammerOrchester“. Nach der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg lautet der Name des Vereins „Berliner KammerOrchester e.V.“. Sitz des Vereins ist Berlin; Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Verbreitung der Kammermusik vom Barock bis zur zeitgenössischen Musik. Insbesondere ist eine Bereicherung der Berlin-Brandenburgischen Kulturlandschaft durch Konzerte an historisch interessanten Orten (Schlösser, Kirchen, Museen) angestrebt. Dabei kommt auch der Kooperation zwischen Musikern aus den alten und neuen Bundesländern bzw. West- und Ostberlin eine zentrale Bedeutung zu. Weitere Schwerpunkte der künstlerischen Arbeit liegen in der Förderung von Nachwuchsmusikern sowie in der verstärkten Aufführung von Werken Berliner Komponisten. Des weiteren sollen Auslandskontakte – beispielsweise zu den Partnerstädten Berlins – gepflegt und intensiviert werden.

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche und Ehrenmitglieder. Mitglieder des Vereins können natürliche volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit durch schriftliche Mitteilung. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen. Für Verbindlichkeiten des Vereins haften die Mitglieder nicht mit ihrem Privatvermögen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluß aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er kann nur zum Jahresende erfolgen und muß bis zum 30. September des Austrittsjahres erklärt werden.

Ein Mitglied kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung von einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Beiträge sind als Jahresbeiträge am Anfang des Kalenderjahres zu entrichten. Neuaufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Aufnahmegebühr werden von der ordentlichen Jahresversammlung der Mitglieder beschlossen.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Die im Rahmen des Vereins erworbenen Preise und Auszeichnungen werden Eigentum des Vereins.

§ 8 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind Mitgliederversammlung und Vorstand.

Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere Ämter und organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1., dem 2. und dem 3. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand und zwei weitere (Ersatzvorstands-) Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Verein werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so rückt automatisch ein Ersatzvorstandsmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes nach.

§ 11 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, solange sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.

Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung bzw. der Konzertsaison:

- Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern;

- Organisation und Durchführung von Konzertveranstaltungen;

- Einberufung einer projektbezogenen Initiativgruppe bei Bedarf.

§ 12 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung soll in den ersten 3 Monaten eines Kalenderjahres stattfinden. Sie ist durch den Vorstand schriftlich 4 Wochen vorher unter Vorlage einer Tagesordnung einzuberufen. Die satzungsgemäß eingeladenen Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

In der Regel ist bei Abstimmungen die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden – mindestens aber der Hälfte aller eingetragenen – Mitglieder erforderlich.

Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie sind mit einer Frist von 8 Tagen schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge bedürfen einer Unterstützung von mindestens 7 Mitgliedern. Eine Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand auch dann einzuberufen, wenn ¼ der Mitglieder dies unter Vorlage einer Tagesordnung verlangt.

Aufgabe der Mitgliederversammlung ist es insbesondere,

- die Wahl des Vorstandes durchzuführen,

- Jahresbericht und Kassenbericht entgegenzunehmen und den Vorstand zu entlasten,

- Beiträge festzulegen und

- Satzungsänderungen zu beschließen.

§ 13 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.

§ 14 Dirigent

der erste Dirigent bzw. der Künstlerische Leiter des Vereins ist der Berliner Dirigent Roland Mell. Bei Amtsniederlegung des Künstlerischen Leiters wird vom Vorstand ein Nachfolger gewählt.

Gastdirigenten können vom Künstlerischen Leiter in Absprache mit dem Vorstand eingeladen werden.

§ 15 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für 2 gewählten zwei Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 16 Auflösung des Vereins

„Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden – mindestens aber der Hälfte aller eingetragenen  - Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für kulturelle Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung.“

Vorstehende Satzung wurde am 29. Februar 2000 auf der Jahreshauptversammlung des BKO beschlossen.